§ 18 Absatz 3 "Begleiteter Umgang"

Die GEB bietet die Möglichkeit in angenehmer Atmosphäre begleitete Besuchs-/ Umgangskontakte zwischen getrenntlebenden Eltern und ihren Kindern umzusetzen.

Sowohl in der Hauptniederlassung in Kaan-Marienborn, als auch in den Niederlassungen finden sich hierfür geeignete Räumlichkeiten, in denen

  • gemeinsam gespielt,
  • vorgelesen,
  • gemalt,
  • gebastelt,
  • gekocht...

werden kann.

Begleiteter Umgang ist eine Form der Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen Kind und nicht mit ihm zusammenlebenden wichtigen Menschen wie z.B. Vater, Mutter, Geschwister, Großeltern oder sozialen Eltern (Beteiligte). Begleiteter Umgang ist sinnvoll bei hohem Konfliktpotential der Beteiligten, schweren Loyalitätskonflikten des Kindes, Erstanbahnung des Kontaktes zwischen Kind und einem Beteiligten, Elternentfremdung und starken physischen oder psychischen Beeinträchtigungen eines oder mehrerer Beteiligter. Gemeinsame Gespräche der Beteiligten sind in der Regel sinnvoll und notwendig, um zu einer Verselbständigung der Umgangskontakte zu kommen.

Begleiteter Umgang kann dazu beitragen...

  • Kontakt- und Beziehungsabbrüche zwischen Kind und wichtigen Bezugspersonen zu vermeiden.
  • Kontaktanbahnungen von Kind und Beteiligten unterstützend zu begleiten.
  • Belastungen des Kindes und Konflikte zwischen den Beteiligten zu verringern.
  • Gewalteskalationen zu vermeiden oder zu beenden.
  • Langandauernde, strittige und kostenintensive familiengerichtliche Auseinandersetzungen der Beteiligten zu beenden.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.