Eine Betreuungsweisung ist eine durch richterlichen Beschluss angeordnete Sanktion im Jugendstrafverfahren. Inhaltlich ähnelt die Weisung (gem. § 10 JGG) der Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII und wird in der Regel für zwölf Monate ausgesprochen.
Die Betreuungsweisung wird von der zuständigen Jugendgerichtshilfe, nach Feststellung der pädagogischen Notwendigkeit, im Verfahren vorgeschlagen.
Die/der von der Jugendgerichtshilfe eingesetzte Betreuungshelfer/in wird möglichst passgenau ausgewählt. Unbedingte Voraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung zum Sozialarbeiter / Sozialpädagogen. Zusatzqualifikationen und individuelle Persönlichkeitsmerkmale des Helfers können ebenfalls ein Kriterium sein.
Ziele der Betreuungsweisung sind u.a.:
Da es sich bei der Betreuungsweisung um eine gerichtliche Auflage handelt, ist der/die junge Straffällige angewiesen aktiv mitzuarbeiten. Ist seitens des jungen Menschen keine Mitwirkung gegeben oder kommt sie/er den weiteren Weisungen und Auflagen nicht nach, kann es nach erfolgter Anhörung zu weiteren Sanktionsmaßnahmen kommen (bspw. Jugendarrest).