Betreuungsweisungen

Eine Betreuungsweisung ist eine durch richterlichen Beschluss angeordnete Sanktion im Jugendstrafverfahren. Inhaltlich ähnelt die Weisung (gem. § 10 JGG) der Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII und wird in der Regel für zwölf Monate ausgesprochen.

Die Betreuungsweisung wird von der zuständigen Jugendgerichtshilfe, nach Feststellung der pädagogischen Notwendigkeit, im Verfahren vorgeschlagen.

Die/der von der Jugendgerichtshilfe eingesetzte Betreuungshelfer/in wird möglichst passgenau ausgewählt. Unbedingte Voraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung zum Sozialarbeiter / Sozialpädagogen. Zusatzqualifikationen und individuelle Persönlichkeitsmerkmale des Helfers können ebenfalls ein Kriterium sein.

Ziele der Betreuungsweisung sind u.a.:

  • die Unterstützung der/des jungen Straffälligen, als Ansprechpartner/in und Begleiter/in in schwierigen Lebenslagen, um eine Grundlage für zukünftige Straffreiheit zu erarbeiten.
    Hierbei steht die/der Betreuungshelfer/in in einem ständigen Austausch mit der Jugendgerichtshilfe, der/dem jungen Straffälligen und allen anderen beteiligten Personen/Institutionen.
  • die Erarbeitung einer Alltagsstruktur, als Basis für künftige Straffreiheit. Unter Einbeziehung des sozialen Umfelds und anderer Institutionen (Schulen, Beratungsstellen etc.) soll die/der Betreuungshelfer/in mit der/dem jungen Straffälligen daran arbeiten, ihren/seinen Alltag sinnvoll zu organisieren.

Da es sich bei der Betreuungsweisung um eine gerichtliche Auflage handelt, ist der/die junge Straffällige angewiesen aktiv mitzuarbeiten. Ist seitens des jungen Menschen keine Mitwirkung gegeben oder kommt sie/er den weiteren Weisungen und Auflagen nicht nach, kann es nach erfolgter Anhörung zu weiteren Sanktionsmaßnahmen kommen (bspw. Jugendarrest).