§ 34 "Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform"

Aufgrund der fortgeschrittenen Persönlichkeitsentwicklung ist die Unterbringung in einem Heim oder in einer Pflegefamilie nicht mehr angezeigt. In der bestehenden krisenhaften Entwicklungsphase benötigt der Jugendliche/junge Erwachsene eine individuelle, zum Teil intensive und konfliktbereite Betreuung, die sich an seinen Interessen und Fähigkeiten orientiert.

Betreutes Wohnen dient der Verselbständigung, Persönlichkeitsentwicklung und Stärkung des Selbstbewusstseins. Die Integration in gesellschaftliche Bezüge insbesondere in den schulischen/beruflichen Bereichen, sowie der Aufbau verlässlicher sozialer Beziehungen gehören zu den besonderen Zielen dieses Betreuungsangebotes.

Ziele mit dem Jugendlichen/jungen Erwachsenen sind es, in einem individuell abgestimmten Rahmen realitätsnah eine eigenständige Lebensführung einzuüben, hier insbesondere

  • Verselbständigung
  • Persönlichkeitsentwicklung
  • Stärkung des Selbstbewusstseins
  • Integration in gesellschaftliche Bezüge
    (z. B. schulische und berufliche Integration)
  • Aufbau sozialer Beziehungen

Kurzbeschreibung der Arbeitsschwerpunkte

  • Krisenintervention
  • psychosoziale Beratung
  • Begleitung und Unterstützung von therapeutischen Prozessen
  • Aufarbeitung der Erfahrungen mit der Herkunftsfamilie
  • Hilfe bei der Auseinandersetzung mit Straftaten
  • Beratung und Hilfe in lebenspraktischen Belangen, z. B. Haushaltsführung,
    Finanzen, Umgangsformen etc.
  • Hilfe bei der Beschaffung von Wohnraum, Hausrat und Einrichtungsgegenständen
  • Beratung und Begleitung in schulischen und beruflichen Zusammenhängen
  • Hilfe und Beratung/Begleitung bei Behördengängen
  • Beratung und Hilfe bei der Integration ins soziale Umfeld
  • Beratung/Begleitung bei der Freizeitgestaltung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

  1.  eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
  2.  die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
  3.  eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Maßnahmen des Betreuten Wohnens gehören zu den erzieherischen Hilfen beziehungsweise Hilfen für junge Volljährige nach § 27 i. V. mit §§ 34, 35 und 41 KJHG. Sie wenden sich in der Regel an Jugendliche im Alter von 16 bis 21 Jahren, die bedingt durch individuelle und/oder familiäre Krisen nicht im Familienverband leben können.