Aufgrund der fortgeschrittenen Persönlichkeitsentwicklung ist die Unterbringung in einem Heim oder in einer Pflegefamilie nicht mehr angezeigt. In der bestehenden krisenhaften Entwicklungsphase benötigt der Jugendliche/junge Erwachsene eine individuelle, zum Teil intensive und konfliktbereite Betreuung, die sich an seinen Interessen und Fähigkeiten orientiert.
Betreutes Wohnen dient der Verselbständigung, Persönlichkeitsentwicklung und Stärkung des Selbstbewusstseins. Die Integration in gesellschaftliche Bezüge insbesondere in den schulischen/beruflichen Bereichen, sowie der Aufbau verlässlicher sozialer Beziehungen gehören zu den besonderen Zielen dieses Betreuungsangebotes.
Ziele mit dem Jugendlichen/jungen Erwachsenen sind es, in einem individuell abgestimmten Rahmen realitätsnah eine eigenständige Lebensführung einzuüben, hier insbesondere
Kurzbeschreibung der Arbeitsschwerpunkte
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.
Maßnahmen des Betreuten Wohnens gehören zu den erzieherischen Hilfen beziehungsweise Hilfen für junge Volljährige nach § 27 i. V. mit §§ 34, 35 und 41 KJHG. Sie wenden sich in der Regel an Jugendliche im Alter von 16 bis 21 Jahren, die bedingt durch individuelle und/oder familiäre Krisen nicht im Familienverband leben können.