Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist seit dem 01.01.1991 gesetzlich verankert. Sie soll nach § 31 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben sowie bei der Bewältigung von Alltagsproblemen unterstützen und in erster Linie "Hilfe zur Selbsthilfe" geben.
Zielgruppe sind vorrangig Familien, in denen die Eltern oder der alleinerziehende Elternteil durch
vorübergehend nicht dazu in der Lage sind/ist, ihre Aufgaben als Eltern verantwortlich wahrzunehmen. In vielen Fällen geraten Familien in Einzelkrisen durch ein Ereignis wie z. B. Trennung/Scheidung, Tod, Krankheit oder Arbeitslosigkeit. In manchen Familien kommen derartige auslösende Ereignisse zu bereits vorhandenen Dauerbelastungen hinzu. Die mit der Bewältigung dieser Situation einhergehenden Belastungen beeinflussen meist
Voraussetzung für eine sinnvolle bzw. positiv verlaufende SPFH ist zum einen die Kooperationsbereitschaft der einzelnen Familienmitglieder und deren Wunsch nach Veränderung. Zum anderen bedarf es der Fähigkeit des Familienhelfers, eine vertrauensvolle Basis zur Zusammenarbeit zu schaffen. Getroffene Vereinbarungen sind für alle Beteiligten bindend. Den Umstand, dass die Arbeit vorwiegend in der Wohnung der Familie stattfindet, gilt es zu akzeptieren.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.